Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1848 - 1854) |
Zitiervorschläge
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Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1. | zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag, | |
2. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, | |
3. | zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, | |
4. | zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2, | |
5. | zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290, | |
6. | zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291, | |
7. | zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292, | |
8. | zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2, | |
9. | zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
§ 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
§ 1850Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
§ 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
§ 1852Genehmigung für handels-
und gesellschafts-
rechtliche Rechtsgeschäfte § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
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Rechtsprechung zu § 1851 BGB
Entscheidung zu § 1851 BGB in unserer Datenbank:
- LG München II, 20.01.2023 - 6 T 4598/22
Betreuungsrecht: fehlende Beteiligtenstellung und fehlende Beschwerdeberechtigung ...
Querverweise
Auf § 1851 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)